31. Dezember 1957

Neujahrsgrüße der Gemeinde

In der letzten Ausgabe der Gießener Freien Presse am 31. Dezember 1957 wurden nicht nur Neujahrsgrüße des Landrates abgedruckt. In einer kurzen Darstellung brachten alle Kreisgemeinden Erreichtes des alten Jahres und Ziele für das neue Jahr zum Ausdruck. So manche Kommune erlaubte sich sogar eine Anzeige mit den besten Wünschen.

"Die für 1957 geplanten Verbesserungen in Klein-Eichen, vornehmlich im Feldwegebau, mussten auf das Jahr 1958 verschoben werden. Die aus dem Grünen Plan zugesagten Mittel können nämlich erst im kommenden Jahr gezahlt werden. Die finanzielle Anspannung in der Gemeinde verhinderte die Erledigung dringender Anliegen."

"Von den im Feldwegebau 1957 investierten 28 000 DM mußte die Gemeinde Lardenbach selbst einen erheblichen Anteil tragen. Lediglich 14 000 DM wurden aus Mitteln des Grünen Planes ersetzt. Ferner wurde eine Straße im Ort mit einer Schwarzdecke überzogen. Die Kirchstraße erhielt einen Bürgersteig, und in der Bahnhofstraße entstanden Grünanlagen."

(FP)

Fotos

 
26. November 1957

Geburtstag in Lardenbach

Gratulieren können viele Bekannte, Verwandte und Freunde dem Altbauern und Genossenschaftsrechner i. R. Christian Schmidt zu seinem 83. Geburtstag am 26. November, den er bei recht guter Gesundheit begeht. Schon in seiner Jugendzeit mußte er nicht nur in der Landwirtschaft, sondern auch am Webstuhl arbeiten.

Als im Jahre 1920 die Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft Lardenbach/Klein-Eichen gegründet wurde, wurde er zum Rechner und Geschäftsführer gewählt. Mit großer Sachkenntnis und Pflichttreue führte er dieses Amt über 30 Jahre. Auch heute hilft er seinem Sohn und Nachfolger bei den Arbeiten gern mit.

Am 1. Jannuar 1954 konnte er sein 60jähriges Jubiläum als Kirchendiener in Lardenbach feiern.

(gfp)

Fotos

 
15. September 1957

Bundestagswahl 1957

Die Bundestagswahl 1957 fand am 15. September 1957 statt; es war die Wahl zum 3. Deutschen Bundestag. Die Unionsparteien erhielten mit 269 der 497 Bundestagsmandate (zuzüglich 8 bzw. 22 nicht stimmberechtigte Berliner Abgeordnete) die absolute Mehrheit; Konrad Adenauer wurde am 22. Oktober 1957 erneut zum Bundeskanzler gewählt.

Bei der Bundestagswahl 1957 konnte erstmals in der Bundesrepublik Deutschland per Briefwahl gewählt werden, was etwa fünf Prozent der Wahlberechtigten taten.

Die DP schaffte aufgrund der Grundmandatsklausel den Einzug in den Bundestag trotz Verfehlens der Fünf-Prozent-Hürde, da die CDU zu ihren Gunsten in einigen Wahlkreisen auf die Aufstellung von Direktkandidaten verzichtete, sodass die DP sechs Direktmandate erzielten.

In Klein-Eichen waren 130 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Abgegeben und gültig, sowohl bei den Erst- und Zweitstimmen, waren 108 Stimmen. In Lardenbach gab es 306 Wahlberechtigte. Bei 250 abgegebenen Stimmen waren bei den Erststimmen 17 ungültig. Und bei den Zweitstimmen waren 16 ungültig.

Klein-Eichen
Erststimmen
Zweitststimme
Lardenbach
Erststimme
Zweitstimme
1957 (1953)
1957 (1953)
1957 (1953)
1957 (1953)
SPD
25 (15)
22 (14)
SPD
92 (66)
76 (65)
CDU
- (23)
51 (27)
CDU
- (36)
80 (37)
FDP
25 (56)
25 (50)
FDP
39 (95)
36 (93)
BHE
6 (19)
6 (17)
BHE
31 (53)
27 (55)
DF/VP
52 (-)
- (-)
DF/VP
67 (-)
- (-)
DP/FVP
- (-)
4 (-)
DP/FVP
- (-)
15 (-)
DRP
- (-)
- (-)
DRP
- (-)
- (-)
BdD
- (-)
- (-)
BdD
- (-)
- (-)
 
08. September 1957

Doppelhochzeit

Fotos

 
24. August 1957

Unfall und ein Leserbrief

Das der Fußgänger im Straßenverkehr genauso wie der Kraftfahrer zur Rücksichtnahme verpflichtet ist, wurde bei einer Verhandlung vor dem Gießener Verkehrsschöffengericht festgestellt. Der fahrlässigen Tötung angeklagt war ein Weißbindergeselle aus dem Landkreis. In den frühen Morgenstunden des 12. Februar dieses Jahres ging er bei Dunkelheit und Sprühregen auf dem Wege zur Bahn mit zwei anderen Fußgängern durch den Ort Lardenbach, wo zu jener Zeit die Bürgersteige neu angelegt worden waren.

An verschiedenen Stellen mußten die Einfahrten zu den Höfen noch gepflastert werden. Der Angeklagte, der mit seinen Begleitern den Bürgersteig verlassen hatte, ging auf der rechten Straßenseite einen guten Meter vom Bordstein entfernt voraus. Plötzlich hörte er ein Geräusch, erhielt im gleichen Augenblick auch einen Schlag an die linke Wade und fiel nach links auf die Straße. Als er sich erheben konnte, sah er neben sich auf dem Fahrdamm ein Moped und einen älteren Mann, der am Kopf stark blutete. An den Folgen von Schädelbrüchen und Gehirnquetschungen starb der gestürzte Mopedfahrer wenige Stunden nach seiner Einlieferung in die Chirurgische Klinik.

Ein als Zeuge vernommener Polizeibeamter aus Reiskirchen sagte zwar aus, nach seinen Wahrnehmungen sei der Bürgersteig innerhalb der Ortschaft derart beschaffen gewesen, dass er nur an wenigen Stellen für Fußgänger schwer begehbar war, doch nahm das Gericht zugunsten des Angeklagten an, er sei tatsächlich in der Dunkelheit nicht begehbar gewesen. Ferner war neben dem gestürzten Mopedfahrer eine Schutzbrille gefunden worden, die mit starken Gummilaschen die Augen völlig abschloß, so dass angenommen werden konnte, dass bei der Außenkälte die Gläser innen beschlagen waren.

Darauf deutete auch die Fahrweise des Verunglückten hin. Eine 17jährige Schülerin wollte beobachtet haben, wie der Mopedfahrer in leichten Schlangenlinien die rechte Straßenseite befuhr. Hinzu kam weiter die mangelhafte Straßenbeleuchtung, die durch den Regen noch mehr beeinträchtigt wurde.

Staatsanwalt Lazer hielt den Angeklagten im Sinne der Anklage für schuldig. Zumindest habe er sehr nachlässig gehandelt, als er sich bei dem trüben Wetter auf die Fahrbahn begab und sehr weit vom Bordstein entfernt ging. Mit dem plötzlichen Erscheinen motorisierter Verkehrsteilnehmer habe er jedenfalls rechnen müssen. Wenngleich der Vertreter der Anklage ein Mitverschulden des Mopedfahrers für gegeben ansah, beantragte er eine Gefängnisstrafe von vier Monaten ohne Bewährung. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte Freispruch, da nur ein geringer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliege.

Das Verkehrsschöffengericht unter Vorsitz von Amtsgerichtsrat Dr. Mehling verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Wochen Gefängnis, deren Verbüßung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Rücksicht auf die zivilrechtlichen Folgen sah das Gericht von der Verhängung einer Buße ab. Unter anderem hieß es in der Urteilsbegründung: Wenn der Fußgänger schon den Fahrdamm begehe, dann sei er auch zu besonderer Vorsicht und Rücksicht verpflichtet.

(GFP/nn.)

 

Im Forum der Leser der Freien Presse erschien am 24. August 1957 folgender Leserbrief:

Hat der Fußgänger noch ein Recht auf der Straße?

Der Artikel "Fußgänger verursacht Verkehrstod" in der GFP vom 16.8.1957, muss alle Fußgänger mit tiefer Erschütterung aufhorchen lassen. - Das Verkehrsschöffengericht unter Vorsitz von Amtsgerichtsrat Dr. Mehling verhandelte am 15.8.1957 einen Fall, der nicht nur wegen seines Urteils, sondern auch in Bezug auf die Anklage einmalig sein dürfte.

Angeklagt wegen fahrlässiger Tötung war ein junger Arbeiter, der in früher Morgenstunde bei Dunkelheit und Regen in einer Ortsdurchfahrt auf dem Weg zum Bahnhof von einem Mopedfahrer von hinten angefahren und leicht verletzt wurde. Der Unfall ereignete sich auf einer verkehrsarmen Straße von 7,20 Meter Breite, die sich zur Zeit des Unfalls noch im Bau befand und deutlich als solche durch die entsprechenden Warnschilder gekennzeichnet war.

Der angeklagte Fußgänger, wegen der Bauarbeiten am Gehweg gezwungen, die Straße zu benutzen, nahm für sich etwa 1 Metere der Fahrbahn in Anspruch, während dem von hinten kommenden Mopedfahrer noch mindestens sechs Meter zum Überholen verblieben, zumal die Straße ohne Gegenverkehr war.

Bedauerlicherweise verstarb jedoch der Mopedfahrer noch am gleichen Tag an der durch den Sturz erfolgten Schädelbasisfraktur, so dass nicht, wie sonst üblich, der gegen die StVO. § 1 in grober Weise verstoßende Mopedfahrer, sondern der noch lebende Fußgänger auf die Anklagebank mußte. In der Urteilsverkündung wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, diesen Verkehrsunfall durch seine Unaufmerksamkeit verursacht zu haben.

Er habe sogar als Fußgänger den Unfall verschuldet, da er sich nicht, ständig nach rückwärts und vorwärts blickend, davon überzeugt habe, dass die äußerste rechte Straßenseite, auf der er sich befand, auch wirklich zum Begehen frei sei.

Ziehe ich als Fußgänger, Steuerzahler und Mitfinanzierer unserer Verkehrsstraßen aus diesem Urteil die Konsequenzen, so bleibt mir nur noch die Frage: Inwieweit ist der Fußgänger gegen den verkehrswidrigen Kraftfahrer auf der Landstraße noch gesetzlich geschützt? Zum anderen verbleibt dem Fußgänger heute nur noch die Möglichkeit, sich einen Januskopf anstatt eines nur mit zwei nach vorne gerichteten Augen ausgestatteten Menschenkopfes anzuschaffen.

Hier hat sicherlich der Menschenschöpfer hinsichtlich der heutigen Verkehrslage einen unverzeihlichen Fehler begangen. Dieses Urteil ist indes nicht nur von Bedeutung für den Fußgänger, sondern dürfte auch für den Menschen in Zukunft richtungsweisend sein. Hat doch nun endlich der Kraftfahrer den Sieg auf der Landstraße davongetragen, indem er auf jeden Fußgänger, der sich mindestens einen Meter von der Bordsteinkante befindet, seine Maschine hetzen kann. Heil, euch Kraftfahrern, wehe den Besiegten.

K. Volp, Klein-Eichen

 

 

back top next