Das ehemalige Klein-Eichener Backhaus ist seit 1995 das einzige öffentliche Gebäude im Dorf, indem Sitzungen des Ortsbeirates oder sonstige Versammlungen abgehalten werden können.
Im Frühjahr 2006 erfolgte eine Sanierung der Aussenfassade.
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In der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom August 2000, steht im vierten Abschnitt unter

Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung

im ersten Teil, Ortsbeiräte, § 81 Einrichtung und Aufhebung(1):
In den Gemeinden können durch Beschluß der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; (...). Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirates aus Anlaß einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag. Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.

(2) (...)

(3) (...)

§ 82 Wahl und Aufgaben

(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates werden von den Bürgern des Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. (...) Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, (...).

(2) Die Mitglieder des Ortsbeirates sind ehrenamtlich Tätige (...).

(3) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu höhren, (...)

Der Klein-Eichener Ortsbeirat hat sieben Vertreter. Die sind für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Berichte der Sitzungen finden Sie auf den folgenden Seiten.
 

 

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