Meldepflicht der Ausländer, 1916Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Angehörige verbündeter und neutraler Staaten im Falle ihres Aufenthaltsortes sich sowohl bei ihrer Abreise wie bei ihrer Ankunft bei der Polizeibehörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu melden haben, und daß diese An- und Abmeldung auf den Pässen vermerkt sein muß. In Zukunft werden Personen, die hiergegen verstoßen, oder die ohne Pässe angetroffen werden, sofort in Haft genommen. (Grünberger Anzeiger, 5. Oktober 1916)
Pferdeversteigerung, 1916Samstag, den 7. Oktober 1916 vormittags 10½ Uhr kommen auf dem Hofe des Jagdschlosses Kranichstein 51 1½jährige Kaltblutfohlen zur Versteigerung. An der Versteigerung können nur hessische Landwirte teilnehmen. Die Versteigerung erfolgt gegen Barzahlung. Die näheren Verkaufsbedingungen werden vor Beginn der Versteigerung bekannt gegeben. (Grünberger Anzeiger, 5. Oktober 1916)
Versichert Eure Krieger, 1916Versichert eure Krieger bei der Hessischen Kriegsversicherung, einer von den Krankenkassenverbänden unter dem Vorsitz des Direktors des Großh. Oberversicherungsamts für den Krieg gegründeten Sterbekasse auf Gegenseitigkeit, einem ohne jede Erwerbsabsicht lediglich ehrenamtlich betriebenen, ministeriell empfohlenen Wohltätigkeitsunternehmen. Gern wird jeder bei dem eingezahlten Betrag verzichten, wenn der Versicherte aus dem Kriege zurückkehrt! Verstirbt er dagegen den Heldentod, so kann aus dem Sterbegeld manche Not gelindert oder das Geld für die Ausbildung der Kinder verwendet werden. An Beiträgen, einschließlich Zinsen, sind bis jetzt beinahe 600 000 Mark eingegangen. Jeder Anteilschein kostet zehn Mark; Anträge nimmt die Hauptgeschäftsstelle im Großh. Oberversicherungsamt Darmstadt, Neckarstraße 1 (Fernruf Nr. 2141) entgegen. Auch die Großh. Bürgermeistereien, Krankenkassen und deren örtliche Melde- und Zahlstellen vermitteln wohl gerne die Versicherungsanträge, denen, wie auch den Geschäftsstellen selbst, das erforderliche Antragsformular auf Wunsch kostenfrei zugesandt wird. Um die raschere Auszahlung der Sterbegelder nach Friedensschluß zu ermöglichen, werden die Gemeinden, Arbeitgeber, die ihre einberufenen Gemeindeangehörigen versichert hatten, ersucht, schon jetzt die Anteilscheine mit den standesamtlichen Sterbeurkunden zu übersenden. Dabei ist die Angabe des Regiments erwünscht, welchem der Verstorbene zuletzt angehört hat. (Grünberger Anzeiger, 5. Oktober 1916)
Zur Aufhebung der Zwetschenbeschlagnahme, 1916Für das Großherzogtum Hessen gelten Einschränkungen zum Zwetschenhandel, welche die Landesobststelle im Interesse einer geregelten Abgabe getroffen hat. Danach dürfen Händler, die nicht im Besitze einer Aufkäuferkarte der Landesobststelle sind, überhaupt kein Obst, also auch keine Zwetschen aufkaufen. Auch die Aufkäufer des Konservenamtes oder der Marmeladefabriken sind ausgeschlossen. Privatleute können Zwetschen gegen Bezugsschein beziehen. Letzteren stellt die Bürgermeisterei des Wohnortes des Empfängers der Zwetschen (Käufer) aus. Gewerbliche Betriebe, wie z. B. Obsthandlungen, Gastwirte usw., dürfen keine Bezugsscheine benutzen. Ihr Bedarf an Zwetschen ist entweder durch die betreffende Gemeindeverwaltung oder unmittelbar bei der Landesobststelle zu bestellen. (Grünberger Anzeiger, 5. Oktober 1916)
Die Regelung des Zuckerverbrauches, 1916Amtlichen Ausführungsbestimmungen: Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbänden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bevölkerung als Bedarfsanteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht. Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder höhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung geringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten. Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirks zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen. […] (Grünberger Anzeiger, 5. Oktober 1916)
Beschlagnahme und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln, 1916Die Ausführungsbestimmung der in irgendwelcher Form bereits im Betriebe und Gebrauch befindlichen Metallmengen für die Interessen der Landesverteidigung wird als Metallmobilmachung bezeichnet. Der Grundgedanke der Metallmobilmachung ist der, die als Gebrauchsgegenstände festgelegten, also immobilen Metallmengen […] verfügbar zu machen. So wird neuerdings das Zinn an einer Stelle beschlagnahmt und eingezogen, wo seine Hergabe verhältnismäßig geringe Schwierigkeiten bereitet […]. Es handelt sich um die erheblichen Mengen an Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln, die aus Zinn […] bestehen. Diese Bierdeckel aus Zinn sind auf Grund der am 1. Oktober 1916 in Kraft getretenen Bekanntmachung anzumelden und abzuliefern. Betroffen von dieser Maßnahme werden nicht nur alle Arten von Bierausschänken, Brauereien, Bierverlägen, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, sondern auch Vereine und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, also auch studentische Korporationen, Tafelrunden, Klubs und dergleichen. […] Mit einer freiwilligen Ablieferung der in § 10 benannten Gegenständen wird den vaterländischen Interessen ein beachtlicher Dienst geleistet. (Grünberger Anzeiger, 5. Oktober 1916)
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Grünberger Anzeiger, 5. Oktober 1916 |